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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Tierpräparation Waltrop, Inh. Michael Hesse-Siebigteroth
1. Zur Präparation gegebene Tiere werden bis zum Beginn des Präparierens unter Vorbehalt angenommen. Stellt sich bei Beginn und während der Präparation heraus, daß eine fachlich einwandfreie Arbeit aufgrund der bereits fortgeschrittenen Verwesung oder aus anderen Gründen nicht möglich ist, hat der Präparator dem Auftraggeber dies unverzüglich mitzuteilen. Für die bis dahin ausgeführten Arbeiten und Prüfungen hat der Präparator einen Vergütungsanspruch von bis zu 1/3 des Preises der üblichen Vergütung.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung über die Unmöglichkeit des Präparierens, das von ihm übergebene Tier zurückzunehmen. Sollte der Auftraggeber auch nach Setzen einer Nachfrist von einer Woche das übergebene Tier nicht abholen, kann der Präparator für jeden Tag des Verzuges eine Aufbewahrungspauschale in Höhe von 2,00 EUR verlangen.
Zwischen den Beteiligten wird ein Vertrag durch die Unterschriftsleistung auf einer Auftragsbestätigung geschlossen, die vor Beginn der Arbeiten unterzeichnet wird. Mit Unterzeichnung dieser Auftragsbestätigung werden zugleich die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Präparators anerkannt.
2. Ein Werkvertrag kommt nur dann zu Stande, wenn die Hälfte des Werklohnes als Vorschuss gezahlt wird.
3. Die Lieferzeit für Präparationen wird individuell, in Abhängigkeit vom Zustand des Tieres, vereinbart. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zu Stande, gilt eine Lieferzeit von mindestens einem Jahr. Sollte diese Frist (gleich aus welchem Grund) versäumt werden, gilt bis zu einem Jahr der in der Auftragsbestätigung genannte Preis, der nicht erhöht wird.
4. Nach Fertigstellung des Präparates erfolgt eine telefonische oder schriftliche Benachrichtigung an den Auftraggeber, der verpflichtet ist, das Präparat innerhalb von 4 Wochen abzuholen und den restlichen Kaufpreis zu zahlen. Bei Nichteinhaltung wird das Präparat längstens 1 Jahr aufbewahrt und dann veräußert. Die Anzahlung und der erzielte Erlös werden zunächst zur Deckung der Unkosten verwendet, der Restbetrag wird an den Auftraggeber ausgekehrt.
5. Es gelten die laut ausgelegter Preisliste genannten Preise ohne, daß es einer besonderen Festlegung bedarf. Ändern sich nach Vertragsschluß maßgebliche Faktoren der Preisbildung (z.B. Umsatzsteuer), so wird der Preis entsprechend angepasst, es sei denn, es ist ein endgültiger Preis (Fixpreis) vereinbart.
Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, so kann der Präparator, nach einer angemessenen Nachfrist von 10 Tagen, Verzugszinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Diskontsatz zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer berechnen.
Bei Versand des Präparates trägt der Auftraggeber die damit verbundenen Kosten.
6. Der Präparator gewährleistet eine den jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit in Werkstoff und Werkarbeit. Bei Herstellung der Präparate werden diese mit einem Mittel zum Schutz vor Insektenbefall ausgerüstet. Bei Präparationen sind leichte Form- und Farbabweichungen naturbedingt und bei den Bearbeitungsprozessen nicht zu verhindern. Solche Veränderungen berechtigen nicht zur Erhebung von Mängelrügen.
Der Auftraggeber hat das Präparat bei der Übergabe zu prüfen. Stellt er innerhalb von 8 Tagen erhebliche Mängel fest, kann der Präparator diese nachbessern. Sollten die Mängel nicht innerhalb von 30 Tagen beseitigt sein, kann der Auftraggeber die Abnahme verweigern.
7. Die Vertragsparteien erkennen an, daß Tierpräparate Naturprodukte sind, die einer gewissen Pflege, Säuberung und Aufbewahrung bedürfen. Eine Haftung wegen natürlicher Abnutzung, sowie für Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, sowie für Umwelteinflüsse (z.B. Feuchtigkeit) ist beim Vorliegen solcher Schäden ausgeschlossen.
8. Erfüllungsort für Verbindlichkeiten aus Werkverträgen sowie Kaufverträgen mit dem Präparator ist Waltrop.
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das zuständige Gericht in Recklinghausen.
9. Sollte eine getroffene Bestimmung unwirksam sein oder sich als unwirksam erweisen, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen am nächsten kommt. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen.